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   FG Düsseldorf, 24.03.2015 - 13 K 553/14 E   

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FG Düsseldorf, 24.03.2015 - 13 K 553/14 E (https://dejure.org/2015,13157)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.03.2015 - 13 K 553/14 E (https://dejure.org/2015,13157)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 24. März 2015 - 13 K 553/14 E (https://dejure.org/2015,13157)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit - Nichterfassung ausländischen Arbeitslohns bei Übernahme des elektronisch übermittelten Arbeitslohns - Ausschluss eines Subsumtionsirrtums

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • MMR 2015, 16
  • EFG 2015, 1328
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 11.07.2007 - XI R 17/05

    Nichtbeachtung einer für das maschinelle Veranlagungsverfahren geltenden

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.03.2015 - 13 K 553/14
    Da der Wortlaut des § 129 Satz 1 AO auf "offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind" abstellt, kommt es entscheidend auf die Umstände bei der Entscheidungsfindung und demzufolge vornehmlich auf den Akteninhalt an (vgl. BFH-Urteil vom 11.7.2007 XI R 17/05, BFH/NV 2007, 1810).

    Dabei genügt die Offenbarkeit der Unrichtigkeit als solche; nicht dagegen ist erforderlich, dass für den Bescheidadressaten auch der an Stelle des unrichtigen zu setzende richtige Inhalt des Bescheids offenbar ist (vgl. BFH-Urteil vom 11.7.2007 XI R 17/05, BFH/NV 2007, 1810).

  • BFH, 01.07.2010 - IV R 56/07

    Anordnung des Vorbehalts der Nachprüfung im Wege einer Änderung nach § 129 AO -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.03.2015 - 13 K 553/14
    So können Fehler bei Eintragungen in Eingabewertbögen für die automatische Datenverarbeitung als rein mechanische Versehen ähnliche offenbare Unrichtigkeiten sein, etwa bei einem unbeabsichtigten, unrichtigen Ausfüllen des Eingabebogens oder bei Irrtümern über den tatsächlichen Ablauf des maschinellen Verfahrens bzw. bei der Nichtbeachtung der für das maschinelle Veranlagungsverfahren geltenden Dienstanweisung, bei Verwendung falscher Schlüsselzahlen oder beim Übersehen notwendiger Eintragungen (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 5.2.1998 IV R 17/97, Bundessteuerblatt --BStBl-- II 1998, 535; vom 1.7.2010 IV R 56/07, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH --BFH/NV-- 2010, 2004).
  • BFH, 16.03.2000 - IV R 3/99

    Offenbare Unrichtigkeit bei verletzter Amtsermittlungspflicht?

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.03.2015 - 13 K 553/14
    In den Bereich der Willensbildung fallende Fehler bei der Auslegung oder Nichtanwendung einer Rechtsnorm, unrichtige Tatsachenwürdigung, unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts oder Fehler, die auf mangelnder Sachaufklärung bzw. Nichtbeachtung feststehender Tatsachen beruhen, schließen die Anwendung des § 129 Satz 1 AO aus (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27.3.1987 VI R 63/84, BFH/NV 1987, 480; vom 16.3.2000 IV R 3/99, BStBl II 2000, 372).
  • BFH, 17.06.2004 - IV R 9/02

    Offenbare Unrichtigkeit i.S. von § 129 AO

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.03.2015 - 13 K 553/14
    Maßgebend ist deshalb, ob der Fehler bei Offenlegung des aktenkundigen Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen (objektiven) Dritten klar und deutlich als offenbare Unrichtigkeit erkennbar ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 17.6.2004 IV R 9/02, BFH/NV 2004, 1505).
  • BFH, 22.02.2006 - I R 125/04

    Berichtigung eines geänderten Steuerbescheids im Einspruchsverfahren gegen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.03.2015 - 13 K 553/14
    Unerheblich ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, ob der Steuerpflichtige die Unrichtigkeit anhand des Bescheids und der ihm vorliegenden Unterlagen erkennen konnte (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 22.2.2006 I R 125/04, BStBl II 2006, 400).
  • BFH, 05.02.1998 - IV R 17/97

    Fehlerhafte Eintragung im Eingabewertbogen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.03.2015 - 13 K 553/14
    So können Fehler bei Eintragungen in Eingabewertbögen für die automatische Datenverarbeitung als rein mechanische Versehen ähnliche offenbare Unrichtigkeiten sein, etwa bei einem unbeabsichtigten, unrichtigen Ausfüllen des Eingabebogens oder bei Irrtümern über den tatsächlichen Ablauf des maschinellen Verfahrens bzw. bei der Nichtbeachtung der für das maschinelle Veranlagungsverfahren geltenden Dienstanweisung, bei Verwendung falscher Schlüsselzahlen oder beim Übersehen notwendiger Eintragungen (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 5.2.1998 IV R 17/97, Bundessteuerblatt --BStBl-- II 1998, 535; vom 1.7.2010 IV R 56/07, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH --BFH/NV-- 2010, 2004).
  • BFH, 05.01.2005 - III B 79/04

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, offenbare Unrichtigkeit

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.03.2015 - 13 K 553/14
    Besteht eine mehr als nur theoretische Möglichkeit eines Rechtsirrtums, so liegt kein bloßes mechanisches Versehen und damit auch keine offenbare Unrichtigkeit mehr vor, ebenso nicht bei einer unrichtigen Tatsachenwürdigung, bei der unzutreffenden Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts oder bei Fehlern, die auf mangelnder Sachaufklärung beruhen (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 5.1.2005 III B 79/04, BFH/NV 2005, 1013).
  • BFH, 27.03.1987 - VI R 63/84

    Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten in Sinne mechanischer Versehen eines

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.03.2015 - 13 K 553/14
    In den Bereich der Willensbildung fallende Fehler bei der Auslegung oder Nichtanwendung einer Rechtsnorm, unrichtige Tatsachenwürdigung, unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts oder Fehler, die auf mangelnder Sachaufklärung bzw. Nichtbeachtung feststehender Tatsachen beruhen, schließen die Anwendung des § 129 Satz 1 AO aus (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27.3.1987 VI R 63/84, BFH/NV 1987, 480; vom 16.3.2000 IV R 3/99, BStBl II 2000, 372).
  • FG Köln, 14.03.2016 - 5 K 1920/14

    Erkennbarkeit eines Fehlers bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden

    Aus dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 24.3.2015 Az.: 13 K 553/14 E folge, dass die Übernahme des elektronisch übermittelten Arbeitslohns ein mechanisches Versehen im Sinne des § 129 AO sei, wenn ein Abgleich mit dem erklärten Arbeitslohn nicht vorgenommen worden sei in dem Glauben, die elektronische Übermittlung entspreche dem erklärten Wert.

    ein unzutreffender Sachverhalt der Veranlagung zugrunde gelegt wird (im Ergebnis so auch Niedersächsisches Finanzgericht Beschluss vom 28.7.2014 3V 226/14, EFG 2014, 1743 und Meinert, Anmerkung zu Finanzgericht Düsseldorf Urteil vom 24.3.2015 13 K 553/14 E, EFG 2015, 1328).

  • FG Münster, 21.07.2016 - 9 K 2342/15

    Voraussetzungen für die Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung

    Auch insoweit ist erheblich, ob ein spezifischer Anlass bestanden hat, die Richtigkeit der dem FA übermittelten Daten zu überprüfen (Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28.7.2014 3 V 226/14, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2014, 1743; Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 24.3.2015 13 K 553/14 E, EFG 2015, 1328 mit Anm. Meinert).
  • FG Nürnberg, 07.07.2016 - 6 K 468/16

    BFH-Urteil, Steuererklärung, Finanzamt, Sachbearbeiter, Einspruchsverfahren,

    Solche offenbare Unrichtigkeiten sind insbesondere mechanische Versehen, beispielsweise Eingabe- oder Übertragungsfehler (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 01.07.2010 IV R 56/07, BFH/NV 2010, 2004; BFH-Beschluss vom 28.05.2015 VI R 63/13, juris; FG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2015 13 K 553/14 E, juris).

    Da der Wortlaut des § 129 Satz 1 AO auf offenbare Unrichtigkeiten abstellt, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, kommt es entscheidend auf die Umstände bei der Entscheidungsfindung und demzufolge vornehmlich auf den Akteninhalt an (vgl. BFH-Urteil vom 11.7.2007 XI R 17/05, BFH/NV 2007, 1810; zuletzt FG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2015 13 K 553/14 E, juris).

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